Arbeitgeberreserven - Eine Möglichkeit der Gewinnoptimierung

Arbeitgeberreserven sind freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule. Sie decken künftige Arbeitgeberverpflichtungen und können je nach Reglement maximal fünffach so hoch sein wie die jährlichen Arbeitgeberbeiträgen. Die Vorausprämien sind vollumfänglich als Aufwand buchbar. Es wird dadurch ermöglicht, Gewinnspitzen auszugleichen und in wirtschaftlich schlechteren Zeiten von den Reserven Gebrauch zu machen, welche zweckgebunden sind. Der Zinsertrag ist weiter steuerfrei. Die Überweisung der Arbeitgeberreserven muss im aktuellen Geschäftsjahr oder nachträglich bis 6 Monaten erfolgen.


Nachteile

Zur Nutzung der Arbeitgeberreserven muss die Unternehmung über genügend Reserven verfügen. Der einbezahlte Betrag kann nicht zurückgefordert werden, sondern nur für die Verwendung der Prämienzahlungen und Leistungsverbesserungen eingesetzt werden.


Verbuchung

Die Arbeitgeberreserven können als aktive Rechnungsabgrenzung aktiviert werden, allerdings geht dann die steuerliche Abzugsmöglichkeit verloren. Sie können auch aus der Gewinnverwenden oder über den Personalaufwand in der Erfolgsrechnung vorgenommen werden. Arbeitgeberreserven welche nicht aktiviert wurden, stellen stille Reserven dar und sind im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. Dabei ist ein Abzug von 20-30% latente Steuern zu berücksichtigen.


Anwendungsbeispiel

BVG-Beiträge Arbeitgeber für das Jahr 2020 CHF 80’000

AGBR für das Jahr 2020 CHF 400'000 (5 x 80'000 CHF)

Verbuchung:

  • 31.12.2020 Bildung Sozialversicherungen / Arbeitgeberreserven CHF 400’000
  • 30.06.2021 Zahlung Arbeitgeberreserven / Bank CHF 400‘000

Auflösung:

Werden die Arbeitgeberbeiträge 2021 über CHF 80'000 direkt vom AGBR 2020 bezahlt, so kann folgende Buchung am 31.12.2021 vorgenommen werden:

  • 31.12.2021 AG-Beiträge Sozialversicherungen / Ausserordentlicher Ertrag CHF 80’000

Gesetzliche Grundlagen: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 331 Abs. 3 OR


2021 / Patrik Frei


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